So 11 Jul 2010
Eine attraktive Firma auf den Weg bringen mit einer Mini GmbH
Abgelegt unter Arbeit - Beruf ::Vor kurzem hat das Parlament neue Beschlüsse auf dem Gebiet des GmbH-Rechts festgehalten, hierbei stand die Weiterentwicklung der GmbH Zugangsregeln speziell im Visier. Der Bundestag entschloss sich neben einer Modernisierung des Mindeststammkapitals zugleich zu der Einführung einer neuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, die gleichsam als 1 Euro GmbH bezeichnet wird. Die 1 Euro GmbH unterscheidet sich lediglich in kleinen Bereichen wesentlich von der normalen GmbH: der bedeutende Unterschied liegt lediglich in der Höhe des Nominalkapital. Bei der Mini GmbH beträgt das Stammkapital lediglich einen Euro, sodass gleichsam kapitalschwache Menschen nicht auf eine freiberufliche Tätigkeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz aufbauen können. Bei der 1 Euro GmbH liegt zudem die Sachlage vor, dass das hinterlegte Kapital nur in einer Geldanlage stattfinden kann. Sachkapital wird hier, im Gegensatz zur normalen GmbH außer Acht gelassen und in der Mindesteinlage der Unternehmung nicht berücksichtigt.
Als Folge muss das Mini GmbH Gründungsset also aus einer Mindesteinlage von wenigstens einem Euro bestehen.
Die Mini GmbH gilt nach unserem Recht als eigene Rechtspersönlichkeit und untersteht den Regeln für GmbHs. Da die Mini GmbH gleichfalls eine eigenständige Rechtspersönlichkeit darstellt und dem hiesigen Unternehmensrecht und dessen Regeln unterliegt, müssen die von der Mini GmbH in Kauf genommenen Schuldigkeiten aus dem eigenen Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Speziell hervorhebenswert bei der 1 Euro GmbH ist, wie die Bestimmungen der deutschen Regierung deutlich macht, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zur Seite gelegt werden muss, sodass das hinterlegte Kapital irgendwann dem einer herkömmlichen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer derartigen 1 Euro GmbH dürfen dem Muster zur Folge drei Gesellschafter beteiligt sein, welche verpflichtet sind der Satzung nachzugehen. Zusätzlich müssen die Gesellschafter in der Gesellschafterliste, wie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. festgehalten werden.
Die Benennung der Inhaber, ebenso wie des Geschäftsführers geschieht durch einen Rechtsbeistand, welcher die Unterlagen notariell beurkundet.
Eine notarielle Beurkundung unterscheidet sich insofern von einer notariellen Beglaubigung, dass hierbei gleichermaßen der Inhalt der vorgelegten Dokumente überprüft wird und nicht einzig die Unterschriften.




