Mo 9 Aug 2010
Ein erfolgreiches Unternehmen gründen mit einer 1 Euro GmbH
Abgelegt unter Arbeit - Beruf ::Im Jahr 2008 hat der Deutsche Bundestag neue Beschlüsse im Bereich des GmbH-Rechts verfasst, dabei stand die Weiterentwicklung der GmbH Zugangsregeln am meisten im Blickpunkt. Die Repräsentanz einigte sich neben einer Aktualisierung des Mindeststammkapitals ebenfalls zu der Einführung einer neuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, welche ebenfalls als 1 Euro GmbH bezeichnet wird. Die Mini GmbH unterscheidet sich nur in einigen Bereichen besonders von der normalen GmbH: der große Unterschied liegt lediglich in der Höhe des Stammkapitals. Bei der Mini GmbH beträgt das Stammkapital nur einen Euro, sodass gleichsam kapitalschwache Menschen nicht auf eine freiberufliche Arbeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz aufbauen können. Bei der Mini GmbH liegt allerdings der Fall vor, dass das hinterlegte Kapital einzig in einer Geldanlage stattfinden kann. Sachkapital wird hierbei, im Gegenteil zur herkömmlichen GmbH außer Acht gelassen und in der Mindesteinlage der gegründeten Firma nicht berücksichtigt.
Folglich muss das Mini GmbH Gründungsset daher aus einem Stammkapital von zumindest einem Euro bestehen.
Die Mini GmbH besteht nach unserem Recht als eigenständige Rechtspersönlichkeit und untersteht dem GmbH-Gesetz. Daselbst die Mini GmbH ebenso eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und dem nationalen Unternehmensrecht und dessen Gesetzen unterliegt, müssen die von der Mini GmbH in Kauf genommenen Verpflichtungen aus dem eigenen Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Am meisten bemerkenswert bei der 1 Euro GmbH ist, wie der Beschluss der Bundesregierung deutlich macht, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zur Seite gelegt werden muss, sodass das Nominalkapital irgendwann dem einer normalen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer solchen Unternehmensgesellschaft dürfen dem Muster zur Folge drei Inhaber teilhaben, die verpflichtet sind der Satzung zu folgen. Weiterhin müssen die Inhaber in der Gesellschafterliste, wie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. vermerkt werden.
Die Benennung der Gesellschafter, ebenso wie des Geschäftsleiters geschieht durch einen Rechtsbeistand, der die Dokumente notariell beurkundet.
Eine notarielle Verifizierung unterscheidet sich insofern von einer notariellen Beglaubigung, dass hierbei auch der Inhalt der Anlagen geprüft wird und nicht ausschließlich die Unterschriften.




