Geschenke sind schöne Gesten, dem anderen seine Aufmerksamkeit, Liebe, Zuneigung, etc. zu zeigen. Aber oft führen getätigte Geschenke auch zu Problemen, aus diesem Grund, regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch das Thema Schenkung. Eine Regel aus dem Volkstum besagt: „ Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen“. Allerdings findet man unter jeder Schenkung auch juristische Ausnahmen, welche diesen Leitsatz wieder legen und groben Undank aussprechen. Im Recht sind folgende beide Schenkungen möglich, die sofort vollzogene Schenkung, welche als Handschenkung im §516 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt ist und das Schenkungsversprechen, zum Beispiel die Übertragung eines Grundstückes nach § 518 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Art von Schenkung setzt eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten voraus (so das BGB), bei welchem sich die beiden Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit einig sind. Dies bedeutet, ein Gegenstand, eine Sache gegen von der schenkenden Person an die beschenkte Person über, diese beiden sind sich darüber einig, dass die Sache ohne Geld weitergegeben wird, hierbei natürlich ohne den emotionalen Part zu betrachten. Die Ausstattung eines Kindes, geregetl im § 1624 Bürgerliches Gesetzbuch, beispielsweise, stellt keine Schenkung dar, ebenso wenig wie die so genannte unbenannten Zuwendung unter Ehegatten. Von solche einer Schenkung spricht man, wenn sich Ehepartner Gegenstände mit Vermögenshintergrund zuwenden, welche ihren Rechtsgrund in der bestehenden Ehe finden. Außerdem kann der Schenkende anordnen, dass diese Schenkung dem Pflichtanteil des Erbes / des Erbteils angerechnet werden muss laut § 2315 Bürgerliches Gesetzbuch. Abschließend zum Thema sei erwähnt, dass es Dienstkräften wie Beamten untersagt ist Geschenke anzunehmen, geschweige denn das Geschenk sogar zu behalten.